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Vereinsregister:
Amtsgericht Osnabrück, VR 110289
Vertretungsberechtigter Vorstand
Karsten Mönkediek (Vorsitzender)
Frank Dürrbaum (stellv. Vorsitzender)
Egon Pötter (Kassenwart)

Satzung 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der "Schiffsmodellbau-Club Georgsmarienhütte" (abgekürzt: SMC Georgsmarienhütte) mit Sitz in 49124 Georgsmarienhütte ist ein Verein, der den Zweck verfolgt, den Schiffsmodellbau und die Durchführung von Wettbewerben mit Schiffsmodellen und entsprechenden Veranstaltungen zu fördern. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Seine Bezeichnung lautet sodann "Schiffsmodellbauclub Georgsmarienhütte e. V“.

§ 2 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im SMC Georgsmarienhütte können alle Personen erwerben, die mindestens 14 Jahre alt sind, den Zweck des Vereins bejahen und bereit sind, am Vereinsleben mit kollegialer Einstellung unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Vereinsordnung teilzunehmen. Die Mitgliedschaft ist unterteilt in vorläufige Mitglieder, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Den vorläufigen Mit­ gliedern wird eine 3monatige Bewahrungszeit eingeräumt.

Ordentliche Mitglieder sind zur jährlichen Beitragszahlung verpflichtet. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages. Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit der Beitrittserklärung zu beantragen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand zu erklären und wird mit Ablauf des jeweiligen Jahresquartals wirksam.

Der Ausschluss ist zulässig bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Vereinsordnung, bei wiederholtem unkollegialem Verhalten und bei Beitragsrückstand um mehr als drei Monate nach Beitritt bzw. Jahresbeginn. Oder den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in besonderem Maße um den SMC Georgsmarienhütte verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitlieder verliehen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 3 Aufnahme, Mitgliederbeitrag, Pflegedienst Clubgelände

Mit der einmaligen Aufnahmegebühr von 25,- € erwirbt das neue Mitglied die Nutzungsrechte an den bereits vorhandenen Vereinseinrichtungen. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind von dieser Zahlung befreit. Die Aufnahmegebühr wird bei Ausschluss oder Austritt nicht erstattet.

Kinder von Mitgliedern, die am Vereinsgeschehen teilnehmen, sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr und bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres von Beitragszahlungen befreit.

Der Mitgliederbeitrag wird auf der Jahreshauptversammlung bei Bedarf neu festgelegt. Der Mitgliederbeitrag beträgt zurzeit jährlich 80,00 €; er ermäßigt sich für Mitglieder, die erwerbslos sind, auf 30,00 € und für Mitglieder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, auf 10,00 €. Für Rentner werden keine Ermäßigungen gewährt. Ehepartner werden beitragsfrei als ordentliche Mitglieder aufgenommen.

Für Schüler, Auszubildende und Studenten gilt der Jahresbeitrag von 40,00 €.

Abweichungen von der Beitragsordnung können in Sonderfallen vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Der Beitrag ist im 4. Quartal eines jeden Jahres im Voraus - bei Beginn der Mitgliedschaft anteilig ab angebrochenem Jahresquartal - auf das Vereins-Girokonto zu zahlen. Für die Zeit der Wehrpflicht besteht Beitragsfreiheit.

Die Mitglieder werden gemäß der Clubordnung zum Pflegedienst des Clubgeländes herangezogen. Jährlich wird eine Pflegedienstliste erstellt.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister gem. § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Verstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Für Rechtsgeschäfte, die der Vorstand im Namen des Vereins abschließt, haftet das Vermögen des SMC Georgsmarienhütte. Eine persönliche Haftung des Vorstands wird insoweit ausgeschlossen. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 5 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 6 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfristbeträgt zwei Wochen.

§ 7 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden, Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 8 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

 

Georgsmarienhütte, den 04.03.2010


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