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Alt 28.01.2009, 09:31
Benutzerbild von BigU
BigU BigU ist offline
 
Registriert seit: 30.11.2008
Ort: Aschaffenburg
Beiträge: 24
Standard Rechtsfrage ?

Hallo, an Alle

heut hab ich mal ne allgemeine Frage, die aber auch in´s Recht geht.
Ich bau zur Zeit einen Passagierdampfer, den ich u.a. mit einem MP3-Player
ausstatte der Tanzmusik aus dieser Zeitepoche abspielt.
Jetzt, darf man so was überhaupt z.B. bei Schaufahrten abspielen, oder fällt das wiederum unter die GEMA, weil es ja ne öffentliche Veranstaltung ist.

Was meint ihr dazu ?

tschüss, Paul
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Alt 28.01.2009, 10:12
Benutzerbild von kaleu08
kaleu08 kaleu08 ist offline
 
Registriert seit: 30.05.2006
Ort: Tirol Kitzbühel
Beiträge: 513
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Würde mal sagen, da Du sicherlich die Original Musik erworben hast.
Darfst du sie auch Verwenden.

Da es ja nicht als Kommerz verwendet wird, sondern nur als Zugabe. wirst du sicherlich kein Problem damit bekommen.

& wenn du Musik nur zu 1/4 spielst, gibst du nur einen Auszug wieder & nicht den ganzen Tonträger

Wobei ein Veranstaller eh schon sicherlich diese Abgaben leistet. & du ein Teil dieser Veranstaltung bist.

So zumindestens ist es in Austria
__________________
mfg.

Kaleu08



Immer eine Handbreit Wasser unter dem Kiel
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Alt 28.01.2009, 11:25
Klabautermann
 
Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von BigU Beitrag anzeigen
darf man so was überhaupt z.B. bei Schaufahrten abspielen
Genaugenommen: erst kommt das Aufführungsrecht dann die GEMA. Hast du ersteres nicht, musst du auch keine GEMA bezahlen, darfst es aber auch nicht auf einer öffentlichen Veranstaltung aufführen. §19 ff deutsches UrhG. Geregelt im Abschnitt für die Verwertungsrechte.

Nun hast du nach deutschem Recht immer noch das Recht eines Zitates, klick, im Ernstfall würde ich mich darauf berufen.

Wenn du ganz clever bist, singst du ein Strophe selber, dann hast du ein "selbständiges Werk der Musik" und "packst" die andere Musikstücke mit rein:

Zitat:
Zitat von UhrG
Zulässig ist ... einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.


Zitat:
Zitat von kaleu08 Beitrag anzeigen
So zumindestens ist es in Austria
Das stimmt, bei den Ösis ist das für nichtkommerzielle Zwecke eindeutig definiert, klick

P.S.: dieser Passus muss jetzt sein: Das war keine rechtverbindliche oder rechtsberatende Auskunft, dazu wäre ich weder in der Lage noch berechtigt und gibt nur meine eigene Sichtweise und Meinung wieder.
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Alt 28.01.2009, 11:39
meckisteam meckisteam ist offline
 
Registriert seit: 06.08.2005
Ort: 51063 Köln
Beiträge: 638
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Zitat:
Zitat von kaleu08 Beitrag anzeigen
Würde mal sagen, da Du sicherlich die Original Musik erworben hast.
Darfst du sie auch Verwenden.
Stimmt eindeutig NICHT. Das kaufen einer CD beinhaltet kein Recht auf die Veröffentlichung des Inhaltes. Du darfst die Titel nicht bei öffentlichen Veranstaltungen abspielen und auch nicht im Webradio senden. Selbst das Abspielen in einer Kneipe unterliegt der GEMA !

Zitat:
Da es ja nicht als Kommerz verwendet wird, sondern nur als Zugabe. wirst du sicherlich kein Problem damit bekommen.
Auch das sehe ich als problematisch. Wenn du eine aufwändige Webseite programmierst und diese als Zugabe mit Musik unterlegst ist diese Musik trotzdem GEMA-pflichtig. Man begibt sich mit solchen Auslegungen auf ganz dünnes Eis.

Zitat:
& wenn du Musik nur zu 1/4 spielst, gibst du nur einen Auszug wieder & nicht den ganzen Tonträger
Selbst für die Verwendung von weit weniger als 1/4 eines Titels wurden bereits Urheberrechts-Prozesse geführt. Der Ausgang solcher Prozesse ist mehr als fraglich.

Zitat:
Wobei ein Veranstaller eh schon sicherlich diese Abgaben leistet. & du ein Teil dieser Veranstaltung bist.
Nur wenn dieser Veranstalter auch selber Musik abspielt. Und auch dann würde ich vorher fragen ob die GEMA bezahlt ist. Denn Unkenntniss schützt vor Strafe nicht.


Zu den Hintergründen : Meine Frau ist seit langem DJ bei einem Webradio. Dort gibt es Regelungen die noch weit über das eigentliche Urheberrecht hinaus gehen. So dürfen bei einer normalen GEMA Anmeldung (also zum Grundpreis) z.B. innerhalb einer Stunde Interpreten nicht mehrfach gespielt werden.


Ich würde folgendes machen :
Schreibe die GEMA an. Schildere was du vor hast. Das es sich um eine leise Hintergrundmusik handelt die nur im kleinen Radius rund um das Modell zu hören sein wird. Und das dieses Modell ja fährt (die Zuschauer also auch immer nur kleine Teile der einzelnen Titel zu hören bekommen). Und dann fragst du einfach wie die GEMA das ganze beurteilt. Mit etwas Glück geben sie dir eine schriftliche Befreiung oder du zahlst einen geringen Pauschalbetrag und kannst dann machen was du willst. Mit beidem wärst du rechtlich gesehen auf der sicheren Seite.

VG, Holger
__________________
Unser Familienblog, mein Modellbaublog

Geändert von meckisteam (28.01.2009 um 11:47 Uhr)
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Alt 28.01.2009, 13:21
Benutzerbild von Design-HSB
Design-HSB Design-HSB ist offline
 
Registriert seit: 22.05.2005
Ort: Barsinghausen
Beiträge: 728
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Es gibt aber auch die Möglichkeit GEMA-freie Musik zu verwenden.

Die GEMA freie Musik gibt es speziell zu diesen Zwecken auf CD zu kaufen und auf meinem Ausflugsschiff habe ich so ein Stück in den Soundbaustein eingespielt.

Nur bekannte Stücke sind das dann bestimmt nicht.
__________________
Helmut Schmidt Barsinghausen
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Alt 28.01.2009, 13:39
Benutzerbild von Arno Hagen
Arno Hagen Arno Hagen ist gerade online
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Beiträge: 6.122
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Ich würde in jedem Fall bei der GEMA anfragen mit genauer Schilderung, bei welchen Veranstaltungen/Bedingungen die Musik abgespielt wird!

Es wir sicher niemand GEMA Gebühren verlangen, wenn man seinen Gethoblaster mit ins Schwimmbad oder den Park mit nimmt. Es werden sich höchstens einige wegen der Belästigung beschweren. Ähnlich wird es sein wenn man alleine am Teich schippert.

Problematischer wird es auf Treffen oder Schaufahren, da dies dann als öffentliche Aufführung gelten kann. Und da kommen wir in den Graubereich:

Ist die Veranstaltung kommerziell (es wird ein Gewinn erwirtschaftet), werden nun Gebühren fällig.

Ist es die Veranstaltung eines e.V. sieht es wieder anders aus, da es gemeinnützig ist.

Ist es eine nicht öffentliche Veranstaltung (wie z.B. Treffen, zu dem persönlich geladen wurde und nicht öffentlich bekannt gegeben oder beworben wurde) ist es auch keine öffentliche Aufführung und ebenso gebührenfrei.

Ein Beispiel von einem Kollegen, der eine KfZ-Werkstatt hatte.

In der Reparaturannahme lief immer ein Radio. Bis einer von der GEMA auf der Matte stand und Gebühren kassieren wollte.

Grund: Durch das Radio wird der Umsatz gefördert, da die Kunden damit berieselt werden.

Stellt er das Radio in die Werkstatt, wo sich in der Regel nur Angestellte und keine Kunden aufhalten, brauchte er keine Gebühren zu zahlen. Es sei denn er macht es so laut, dass man es wieder in der Reparaturannahme hören kann.

Er hatte es daraufhin ganz entfernt.

Soweit meine Kenntnisse als Musiker
__________________
Mit freundlichem Glück Auf - Arno


Man muss die Welt nicht verstehen, man muss sich nur darin zurecht finden! (Albert Einstein)
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Alt 28.01.2009, 16:02
Hanjo Hanjo ist offline
 
Registriert seit: 17.07.2006
Ort: Guderhandviertel
Beiträge: 788
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Hallo,
also öffentlich ist gerade in diesen Beispielen schon häufig durhgespielt.
Wenn ein Verein eigentlich nur für Mitglieder, Angehörige und Freunde etwas auffürt ist es nicht öffentlich.
Die Grenze wird z.B. dann deutlch überschritten wenn der Verein auch ein Vereinsvideo gemacht hat und dies vertont. Solange er dies kostenlos an Vereinsmitlglieder abgibt gibt es kein Problem. 50 Cent für den Rohling dürfen natürlich auch genommen werden. Aber wird das Video für 10 Euro verkauft wird die Sache heikel. Wie ist das wenn das SChaufahren viele Zuschauer hat? De Jure wäre spätestens das Schaufahren des Vereins öffentlich wie Arno auch bereits erklärt hat.

Alber dennoch das Boot mit dem M3-Player würde mir keine Sorgen machen, wenn es nicht im Internet vorgeführt wird und die Musikstücke nicht klar dominieren.

Gemafreie Musik ist gemafrei, das heißt aber längst nicht, daß sie auch lizenzfrei sein muß. Da kann auch eine pauschale Lizenz anfallen.

Die Gema ist übrigens nicht vom Gewinn abhängig auch wenn man beim Friseur oder der KFZ Werkstatt so argumentiert.

Die pauschalierte Gemasätze werden bei kleinen Konzerten nicht nach Anzahl der verkauften Karten berechnet sondern nach der Zahl der möglichen Plätze. Da kann ich ruhig eine Veranstaltung mit Spenden für einen guten Zweck machen ohne jeden Eintritt, die Gema wird trotzdem fällig. Wenn es also wirklich hart auf hart ginge, dann kommen bei einem Schaufahren des Vereins sofort ein paarhundert Euro Gema zustande.

Die meiste Klassik ist absolut gemafrei. Auf die wenigen Komponisten die erst in der 2ten Hälfte des vorigen Jahrhunderts verstorben sind kann man ja gut verzichten. Bis auf Carl Orff fällt mir kein wichtiger Klassiker ein wo Gema anfiele.

Kommen wir zur letzten wirklich problematischen Seite des Themas. Die Gema bezieht sich auf die Urheberrechte am Werk (Komponist/Texter).
Nun hat natürlich auch der Lizenzinhaber für die Musik (Sänger /Plattenfirma) Uhrheberrechte die nicht in der Gema erfaßt sind.
Das wichtigste Recht ist das Copyright. Und genau die Vervielfältigung zum Zwecke der öffentlichen Aufführung stellt einen klaren Verstoß gegen das Copyright dar. Die Kopie darf nur für private Zwecke gezogen werden. Und im MP3-Player wird halt eine Kopie gespielt.

Um den Punkt klarer zu machen. Ich kann Gema bezahlen so viel ich Lust habe, wenn ich einen Phil Collins Titel zur Untermalung meines Internetauftrittts nehme ist das ein Copyright Verstoß. Und da die zur einer Abmahnung mit sehr hohem Streitwert führt, sind da schnell ein paartausend Euro auf der Uhr. Also eigentlich problematischer als die Gema. Die fürchtet man eher wenn man ein Sonnenstudio hat, oder halt wie oben gesehen eine KFZ-Werkstatt.

Beste Grüße Hanjo
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